Der allgemeine Fälligkeitstermin für die Einkommens- und Vermögenssteuer ist der 31. Dezember. Es besteht die Möglichkeit, die provisorische Steuerrechnung vorauszubezahlen. Es können ab dem 1. Januar des Steuerjahres Vorauszahlungen geleistet werden.
Pro Steuerjahr wird eine neue Referenznummer generiert. Ein Dauerauftrag muss daher jährlich angepasst werden. Vorauszahlungen sollten den mutmasslichen Steuerbetrag nicht mehr als 20 % überschreiten.