Handlungsbedarf
Die aktuell geltende Ortsplanung entspricht nicht mehr in allen Teilen den neuen gesetzlichen Vorgaben und wird daher gesamthaft überarbeitet aufgrund folgender Revisionen:
- Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) von 2014
- Revision des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und Planungs- und Bauverordnung (PBV) von 2013
- Revision des Kantonalen Richtplans (KRP) von 2015
Die Frist für die Umsetzung in den kommunalen Ortsplanungsinstrumenten läuft Ende 2023 ab. Die Gemeinde Geuensee ist zudem Teil des Regionalen Bauamts RBS und strebt daher eine Harmonisierung ihrer Ortsplanungsinstrumente an die Gemeinden Büron und Knutwil an, um die Arbeiten des Regionalen Bauamts RBS effizienter zu gestalten.
Bisheriges Vorgehen
Mit der Überarbeitung des Siedlungsleitbilds in den letzten beiden Jahren wurde das Fundament gelegt. Zum überarbeiteten Siedlungsleitbild wurde im Dezember 2021 / Januar 2022 eine öffentliche Mitwirkung durchgeführt. Weiter haben die kantonalen Dienststellen im Rahmen der Vorabklärung dazu Stellung genommen. Inzwischen wurden darauf aufbauend die verschiedenen Planungsinstrumente überarbeitet.
Die Inhalte aus der letzten Teilrevision, welche an der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2020 beschlossen und vom Regierungsrat am 24. November 2020 genehmigt wurden, werden aufgrund der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit im Rahmen der Gesamtrevision nicht angepasst. Die betrifft unter anderem die Bestimmungen zur Einliegerwohnung oder der Kernzone B.
Weiteres Vorgehen
Die Gesamtrevision der Ortsplanung wurde nach der Mitwirkung zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Aufgrund der Eingaben im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung und des Vorprüfungsberichts werden die Planungsinstrumente überprüft und bei Bedarf optimiert. Nach der öffentlichen Mitwirkung und der kantonalen Vorprüfung wird die öffentliche Auflage durchgeführt. Mit der öffentlichen Auflage erhalten die Planungsinstrumente gemäss § 85 PBG die Wirkung einer Planungszone. Erst mit der öffentlichen Auflage können die Betroffenen nötigenfalls vom Einspracherecht Gebrauch machen. Nach der Einsprachebehandlung wird die Gesamtrevision der Ortsplanung den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Schliesslich erfolgt die Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern.
Vorankündigung Übergangsbestimmung ab Beginn der öffentlichen Auflage
Mit der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung wird eine Planungszone erlassen, welche dazu führt, dass das Bauvorhaben sowohl die aktuell geltenden als auch die künftigen Vorschriften erfüllen muss. Wenn das alte und neue Recht nicht gleichzeitig beachtet werden kann, gilt in der Regel jeweils die strengere Vorschrift.