Öffentliche Auflage abgeschlossen
Die Gesamtrevision der Ortsplanungen wurde im Sinn der §§ 6, 13 und 61 PBG vom 14. April bis 26. Mai 2025 öffentlich aufgelegt.
Weiteres Vorgehen
Der Gemeinderat prüft allfällige Einsprachen zur Gesamtrevision und versucht, sich mit den Einsprechenden zu verständigen. Kann eine Einsprache nicht gütlich erledigt werden, so teilt der Gemeinderat dem Einsprechenden mit, aus welchem Grund er den Stimmberechtigten die Abweisung der Einsprache beantragen wird (§ 62 Abs. 3 PBG). Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen betreffend Verkehrsrichtplan nimmt der Gemeinderat Stellung und beschliesst diesen anschliessend. Der Gemeinderat beabsichtigt, die Gesamtrevision der Ortsplanung so bald wie möglich an einer Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Anschluss an die Gemeindeversammlung reicht der Gemeinderat die Gesamtrevision der Ortsplanung dem Regierungsrat zur Genehmigung ein.
Planungszone / Baugesuche
Gemäss § 85 PBG gelten der revidierte Zonenplan und das revidierte Bau- und Zonenreglement vom Tag der öffentlichen Auflage an als Planungszone. Bis zur Rechtskraft gelten die neuen und die alten Zonenvorschriften. Die jeweils strengere Vorschrift geht vor.