Formelles und Termine

Öffentliche Auflage
Die Gesamtrevision der Ortsplanungen wird im Sinn der §§ 6, 13 und 61 PBG vom 14. April bis 26. Mai 2025 öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen liegen während der Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung auf.


Informationsveranstaltung

Am 15. April 2025 führt die Gemeinde für Interessierte eine Informationsveranstaltung zur Gesamtrevision der Ortsplanung durch. Die Veranstaltung findet um 19.30 Uhr im Gemeindesaal Kornmatte statt.

Einsprachen bzw. Meinungsäusserungen
Personen, kantonale Behörden und Organisationen, die gemäss § 207 PBG ein schutzwürdiges Interesse an einer Anpassung der vorliegenden Planungsentwürfe haben, können bis spätestens 26. Mai 2025, (Datum des Poststempels) von ihrem Einspracherecht Gebrauch machen. Einsprachen sind schriftlich mit Antrag und dessen Begründung im Doppel an den Gemeinderat Geuensee (Gemeinde Geuensee, Chäppelimatt 7, 6232 Geuensee) zu richten.
Zum Verkehrsrichtplan können bis spätestens 26. Mai 2025 Meinungsäusserungen gemacht werden.


Planungszone / Baugesuche
Gemäss § 85 PBG gelten der revidierte Zonenplan und das revidierte Bau- und Zonenreglement vom Tag der öffentlichen Auflage an als Planungszone. Bis zur Rechtskraft gelten die neuen und die alten Zonenvorschriften. Die jeweils strengere Vorschrift geht vor.

Weiteres Vorgehen
Der Gemeinderat prüft allfällige Einsprachen zur Gesamtrevision und versucht, sich mit den Einsprechenden zu verständigen. Kann eine Einsprache nicht gütlich erledigt werden, so teilt der Gemeinderat dem Einsprechenden mit, aus welchem Grund er den Stimmberechtigten die Abweisung der Einsprache beantragen wird (§ 62 Abs. 3 PBG). Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen betreffend Verkehrsrichtplan nimmt der Gemeinderat Stellung und beschliesst diesen anschliessend. Der Gemeinderat beabsichtigt, die Gesamtrevision der Ortsplanung so bald wie möglich an einer Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Anschluss an die Gemeindeversammlung reicht der Gemeinderat die Gesamtrevision der Ortsplanung dem Regierungsrat zur Genehmigung ein.