Formelles und Termine


2. öffentliche Auflage vom 10. Dezember 2025 bis 23. Januar 2026
Die Änderungen an den Akten der Gesamtrevision der Ortsplanung gegenüber der 1. öffentlichen Auflage werden im Sinn der §§ 6 Abs. 3b und 61 Abs. 1 PBG öffentich aufgelegt.


1. öffentliche Auflage abgeschlossen
Die Gesamtrevision der Ortsplanungen wurde im Sinn der §§ 6, 13 und 61 PBG vom 14. April bis 26. Mai 2025 öffentlich aufgelegt. 

 

Einsprachen
Personen, kantonale Behörden und Organisationen, die gemäss § 207 PBG ein schutzwürdiges Interesse an einer Anpassung der vorliegenden Planungsentwürfe haben, können bis spätestens 23. Januar 2026, (Datum des Poststempels) von ihrem Einspracherecht Gebrauch machen. Einsprachen sind schriftlich mit Antrag und dessen Begründung im Doppel an den Gemeinderat Geuensee (Gemeinde Geuensee, Chäppelimatt 7, 6232 Geuensee) zu richten.

 

Weiteres Vorgehen
Der Gemeinderat prüft allfällige Einsprachen zur Gesamtrevision und versucht, sich mit den Einsprechenden zu verständigen. Kann eine Einsprache nicht gütlich erledigt werden, so teilt der Gemeinderat dem Einsprechenden mit, aus welchem Grund er den Stimmberechtigten die Abweisung der Einsprache beantragen wird (§ 62 Abs. 3 PBG).
Der Gemeinderat beabsichtigt, die Gesamtrevision der Ortsplanung so bald wie möglich an einer Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Anschluss an die Gemeindeversammlung reicht der Gemeinderat die Gesamtrevision der Ortsplanung dem Regierungsrat zur Genehmigung ein (§ 20 PBG).


Planungszone / Baugesuche
Gemäss § 85 PBG gelten der revidierte Zonenplan und das revidierte Bau- und Zonenreglement vom Tag der öffentlichen Auflage an als Planungszone. Bis zur Rechtskraft gelten die neuen und die alten Zonenvorschriften. Die jeweils strengere Vorschrift geht vor.