Folgende wesentliche Anpassungen erfolgten aufgrund von Meinungsäusserungen im Rahmen der Mitwirkung bzw. von Anträgen, Empfehlungen und Hinweisen im Rahmen der kantonalen Vorprüfung, vgl. Planungsbericht Kapitel 2.4-2.6:
Zonenplan
• Ausklammerung der beabsichtigten Einzonung Arbeitszone Schäracher und Zuweisung der entsprechenden Fläche in die Reservezone; Anliegen wird in einer separaten nachgelagerten Teilrevision der Ortsplanung aufgenommen
• Erarbeitung Richtkonzept und Gestaltungsplan-Entwurf zur Einzonung Sonderbauzone Müli
• Kleine Flächenreduktion der Weilerzone Krumbach und teilweise Ersatz durch Freihaltezone
• Kleine Anpassung Zonenkonzept: Zusammenfassung Wohnzonen W-11 normal und W-11 dicht
• Aufstufung der Lärmempfindlichkeitsstufe der Grundstücke Nr. 512, 626, 623 und 630 aufgrund der Lärmbelastung durch die Kantonsstrasse
• Kompensatorische Ein- und Auszonung von ca. 10 m2 bei Wohnzone Egg zur Sicherstellung der Erschliessung der unbebauten Fläche
• Reduktion Gestaltungsplan-Plicht im Gebiet Usserdorf auf Grundstück Nr. 211 und Ergänzung sorgfältiger Übergang zu den tieferen bestehenden Bauten als Zweck im BZR
• Überprüfung der Gewässerraum-Festlegung auf den Grundstücken Nr. 125 und 142: Die Gewässerraum-Festlegung bleibt gegenüber der aktuell geltenden Ortsplanung unverändert. Die Interessenabwägung zwischen Gewässerraumfreihaltung und erhaltenswerter Gebäude kann gemäss Rückmeldung des Kantons nicht vorweggenommen werden.
• Korrektur Lage von Naturobjekten und Hecken
• Einzonung Teilflächen der Grundstücke Nr. 756, 819, 163 und 853 mit Gartennutzungen und Freizeitanlagen in Grünzone
• Ergänzung Naturschutzzonen beim Eggweiher und Weiher Zollbach
• Anpassung Zonenplan-Entwurf an die erneuerten Daten der amtlichen Vermessung
Bau- und Zonenreglement
• Präzisierung Artikel 38 Gestaltungspläne: In Gebieten mit Gestaltungsplan-Pflicht ist ein Mobilitätskonzept Pflicht. Zudem ist dem Aussenraum ausreichend Bedeutung zuzumessen.
• Ergänzung Artikel 43 Bepflanzung und Umgebungsgestaltung: In den Arbeitszonen sowie den Arbeits- und Wohnzonen sind im Aussenraum nutzergerechte Aufenthaltsbereiche für Mitarbeitende zu gestalten.
• Ergänzung Artikel 43 Bepflanzung: Nichteinheimische, aber klimaangepasste, d.h. standortgerechte Pflanzen sollen zugelassen sein.
• Löschung der Möglichkeit, eine Baukommission einzuberufen: Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit ein Fachgremium einzusetzen, dies wird als zweckmässiger erachtet.
• Präzisierung Bestimmungen zum Lärmschutz bei reinen Wohnnutzungen in Mischzonen gemäss Rückmeldung des Kantons: Bei der Erstellung reiner Wohnbauten ist ein gemäss dem Stand der Technik optimierter Lärmschutz umzusetzen. Für Schlafräume ist dabei die Einhaltung der Grenzwerte der ES II anzustreben.
• Anpassung Fussnote zu Art. 12 Wohnzone: «Zwingend ist die Zuordnung der Einliegerwohnung zu einer Hauptwohnung
als Einheit (eine Eigentümerschaft) mit Anmerkung im Grundbuch (Stichwort: Auflagen gemäss Baubewilligung, Zugehörigkeit Einliegerwohnung)»
Bebauungsplan
Die Bestandesbaulinien auf den Grundstücken Nr. 919, 1169, 142, 1069 und 125 entlang der Kantonsstrasse und auf Grundstück Nr. 142 entlang des Gewässers wurden in Pflichtbaulinien umgewandelt.
Verkehrsrichtplan
Aufgrund des Vorprüfungsberichts vom 6. März 2025 werden die Massnahmen S1 Gemeindestrasse (Entlastung Süd), S2 (Gemeindestrasse Schenkon-Krumbach), E1 (Unterdorfstrasse) und E2 (Schaubernstrasse) nicht als Option dargestellt, da diese mit Regierungsratsentscheid Nr. 450 vom 22. April 2008 genehmigt wurden. Einzig die Massnahme S3 Gemeindestrasse (Entlastung Süd Richtung Sursee) wird als Option dargestellt.
Gefahrenkarte
Die Erweiterung der Gefahrenkarte (alle Bauzonen) wird von der Gemeinde als Pendenz aufgenommen und erfolgt im Anschluss an das Kantonsstrassenprojekt K14.