Bau- und Zonenreglement
Im Bau- und Zonenreglement (BZR) werden u.a. die Vorschriften für die einzelnen Zonen definiert. Die BZR-Bestimmungen sind grundeigentümerverbindlich und haben konkrete Auswirkungen für die Grundstücke in der Gemeinde. Das BZR wurde anhand des kantonalen Muster-BZR überarbeitet und mit gemeindespezifischen Anliegen ergänzt. Die Änderungen werden mit den Erläuterungen im BZR-Entwurf kommentiert.
Gebiete mit Gestaltungsplan-Pflicht
Im Zonenplanentwurf wird für einige Gebiete eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Bei diesen Gebieten handelt es sich um grössere, zusammenhängende und grösstenteils unbebaute Flächen oder Flächen, in welchen eine Planung über die Grundstücksgrenzen hinweg sinnvoll ist. Im Anhang des BZR werden der Zweck sowie spezielle Vorschriften und die maximale Abweichung von der Regelbauweise festgelegt. Für diese Gebiete gelten höhere Anforderungen z.B. Erstellung eines Mobilitätskonzepts, Begleitung durch ein Fachgremium, etc.
Bebauungsplan Oberdorf-Mitteldorf-Unterdorf
Die bestehenden Bebauungspläne sind an das neue Planungs- und Baugesetz sowie das neue Bau- und Zonenreglement anzupassen. Bei dieser Gelegenheit werden die beiden Teilpläne zu einem Plan zusammengeführt und abgeglichen.
Wo der Bebauungsplan keine Festlegung macht, sind die Bestimmungen des BZR massgebend. Bebauungsplan-Bestimmungen, welche bereits ausreichend im BZR-Entwurf oder einem anderen Gesetz geregelt und deswegen ohnehin gültig sind, wurden gestrichen.
Folgende wesentliche Änderungen werden vorgenommen: Der Perimeter wird im Unterdorf angepasst und die beiden Baubereiche A (Dorfkernbereich) und B (Unterdorfbereich) zu einem Baubereich zusammengefasst. An diversen Inhalten wie z.B. Baulinien, Bestandesbaulinien oder Bauten mit Situations- oder Eigenwert werden keine Änderungen vorgenommen.

Aktualisierung Verkehrsrichtplan
Der Verkehrsrichtplan und Richtplan für das Fusswegnetz wurde am 17. Oktober 2007 bzw. 22. April 2008 durch den Regierungsrat genehmigt. Er ist behördenverbindlich, aber nicht grundeigentümerverbindlich. Der Verkehrsrichtplan wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung an die aktuellen Begebenheiten angepasst und es wurden Anliegen zum Verkehr ergänzt. Diverse bisherige Massnahmen, insbesondere betreffend Erschliessungsgebiete, wurden inzwischen umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen aufgrund der Anpassung an die heutigen Gegebenheiten sind: Aktualisierung aufgrund der Umsetzung diverser damals unerschlossener Gebiete (z.B. Heugärten); Aktualisierung diverser Fusswege, Querungen und Radwege; Anpassung an den regionalen Wanderwegrichtplan und einige neue Massnahmen, vgl. Planungsbericht Kapitel 5.
Mehrwertausgleich
Falls Planungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zu erheblichen Vor- oder Nachteilen für einzelne Grundeigentümern führen, müssen Kantone und Gemeinden gemäss Art. 5 Abs. 1 RPG für einen Ausgleich sorgen. Die Mehrwertabgabe beträgt 20 % des Mehrwerts (Differenz zwischen dem Verkehrswert des Landes mit und ohne Planänderung). Erwägungen zu einzelnen Gebieten, die diesbezüglich zu prüfen sind, finden sich
im Planungsbericht Kapitel 7.9.