Energie

Im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien spielen verschiedene Akteure eine wichtige Rolle: Bund, Kantone, Gemeinden, Unternehmen unterschiedlicher Branchen, Umwelt- und Konsumentenorganisationen sowie natürlich die Schweizer Bevölkerung. Unter folgendem Link erhalten Sie einen Überblick über das kantonale Förderprogramm: www.energie.lu.ch.

Die Gemeinde Geuensee bietet im Augenblick kein eigenes Förderprogramm für privaten Wohnbau an.

FörderprogrammHeizung

Förderprogramm Energie: Der Kanton Luzern unterstützt über 2300 Projekte

Die eigenen vier Wände gut dämmen, die Heizung optimieren und nachhaltig bauen: Das Förderprogramm Energie des Kantons Luzern ist nach wie vor ein Erfolg. Über 2300 Projekte im Umfang von über 20 Millionen Franken konnten 2023 unterstützt werden. Auch für dieses Jahr stehen insgesamt 19,4 Millionen Franken als Förderbudget zur Verfügung. Gesuche nimmt die Dienststelle Umwelt und Energie ab dem 8. Januar 2024 entgegen.

Die zusätzlich zum Gebäudeprogramm des Bundes rein kantonal finanzierten Massnahmen werden 2024 übrigens weitergeführt, dazu gehören Förderungen von Elektro-Ladeinfrastruktur und die Verwendung von treibhausgasarmen Baumaterialien.

Solarnutzungspflicht ab 1. März 2025 in Kraft

Am 1. März 2025 trat das neue kantonale Energiegesetz (kEnG) in Kraft. Neu ist, dass nicht mehr nur bei Neubauten, sondern auch bei einer Dachsanierung eine Solaranlage installiert werden muss. Im Paragraf 15 des kEnG steht neu, dass Neubauten und bestehende Bauten bei einer Dachsanierung das Potenzial zur Stromerzeugung angemessen ausnutzen müssen oder eine Ersatzabgabe zu leisten haben. Was eine angemessene Potenzialausnutzung ist und was unter einer Dachsanierung verstanden wird, präzisiert die neue kantonale Energieverordnung. Diese hält fest, dass bei Neubauten mindestens 50 Prozent der nutzbaren Dachfläche belegt werden müssen, bei bestehenden Bauten mindestens 25 Prozent.

Bei bestehenden Bauten muss eine Solaranlage erstellt werden, wenn das Dach neu eingedeckt wird – etwa bei einem Ersatz aller Ziegel – oder bei einem Flachdach, wenn es neu abgedichtet wird. Nicht zur nutzbaren Dachfläche zählen Teildachflächen mit weniger als 25 m2 Fläche, wenn weniger als 6 Module montiert werden können oder begehbare Dachterrassen. Bei Neubauten müssen nach Norden ausgerichtete Dächer und solche mit einem erwartbaren Ertrag von unter 800 kWh pro Kilowatt installierter Leistung nicht angerechnet werden. Bei Bestandesbauten müssen Teildachflächen, die gemäss www.sonnendach.ch nur «gering» oder «mittel» für die Solarnutzung geeignet sind, nicht an die nutzbare Dachfläche angerechnet werden.

Wenn die Mindestanforderung an die Solarmodul-Fläche nicht erreicht wird, muss die Bauherrschaft gemäss kEnG eine einmalige Ersatzabgabe von 1000 Franken pro fehlendem Kilowatt Leistung zahlen. Die neuen Vorgaben gelten für alle Baubewilligungen, die ab dem 1. März 2025 erteilt werden, und für alle nicht bewilligungspflichtigen Dachsanierungen ab diesem Datum.