Zonenplan
In den meisten Gebieten hat das neue Zonenkonzept geringfügige Auswirkungen, da die Hauptnutzung und die Zonengrenzen nicht ändern. In verschiedenen Gebieten werden jedoch aufgrund des Siedlungsleitbilds und der Bestandesanalyse Anpassungen vorgenommen, welche einer Umzonung gleichkommen, vgl. Planungsbericht, Kap. 3.4. Erwähnenswert sind insbesondere folgende Anpassungen im Zonenplan:
- Ausscheidung von Verkehrszonen und Verkehrsflächen
- Reduktion Reservezonen
- Einzonungen Sonderbauzone Müli und Grünzone Bünte
- Kompensatorische Ein- und Auszonung Egg
- Abstufung Lärm-Empfindlichkeitsstufe der Arbeitszone im Gebiet Unterdorf
- Aufstufung Lärm-Empfindlichkeitsstufe tlw. in erster Bautiefe zur Kantonsstrasse
- Festlegung Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
- Ergänzung Naturschutzzonen
- Ergänzung Naturobjekte (markante Einzelbäume)
- Darstellung diverser orientierender kantonaler Datensätze, z.B. Freihaltezone Wildtierkorridor, kantonales Bauinventar, Grundwasserschutzzonen und -areale, Landschaftsschutzzone
Bau- und Zonenreglement
Im Bau- und Zonenreglement (BZR) werden unter anderem die Vorschriften für die einzelnen Zonen festgehalten. Die BZR-Bestimmungen sind grundeigentümerverbindlich und haben konkrete Auswirkungen auf die Grundstücke in der Gemeinde. Das BZR wurde anhand des kantonalen Muster-BZR überarbeitet und mit gemeindespezifischen Anliegen ergänzt. Die Anpassungen werden im BZR-Entwurf erläutert.
Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
Im Zonenplan wird für verschiedene Gebiete eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Bei diesen Gebieten handelt es sich um grössere, zusammenhängende und grösstenteils unbebaute Flächen oder Flächen, für welche eine Planung über die Grundstücksgrenzen hinaus zweckmässig ist. Im BZR-Anhang werden der Zweck der Gestaltungsplanpflicht, die speziellen Vorschriften und die maximale Abweichung von der Regelbauweise im Rahmen des Gestaltungsplans festgelegt. Für diese Gebiete gelten höhere Anforderungen z.B. Erstellung eines Mobilitätskonzepts, Begleitung durch ein Fachgremium, etc..
Bebauungsplan Dorf (Plan und Vorschriften)
Die bestehenden Bebauungspläne sind an das neue Planungs- und Baugesetz sowie das neue Bau- und Zonenreglement anzupassen. Bei dieser Gelegenheit werden die beiden Teilpläne zu einem Plan zusammengeführt und abgeglichen. Wo der Bebauungsplan keine Festlegung macht, sind die Bestimmungen des BZR massgebend. Bebauungsplan-Bestimmungen, welche bereits ausreichend im BZR-Entwurf oder einem an-deren Gesetz geregelt und deshalb ohnehin gelten, wurden gestrichen.
Verkehrsrichtplan
Der Verkehrsrichtplan und Richtplan für das Fusswegnetz wurde am 17. Oktober 2007 bzw. 22. April 2008 durch den Regierungsrat genehmigt. Er ist behördenverbindlich, jedoch nicht grundeigentümerverbindlich. Der Verkehrsrichtplan wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung an die aktuellen Begebenheiten angepasst und es wurden Anliegen betreffend Verkehr ergänzt. Diverse bisherige Massnahmen, insbesondere betreffend Erschliessungsgebiete, wurden inzwischen umgesetzt. Die wichtigsten Anpassungen an die heutigen Gegebenheiten sind (vgl. Kap. 5, Planungsbericht):
- Aktualisierung aufgrund der Umsetzung diverser damals unerschlossener Gebiete (z.B. Heugärten)
- Aktualisierung diverser Fusswege, Querungen und Radwege
- Anpassung an den regionalen Wanderwegrichtplan und einige neue Massnahmen
Mehrwertausgleich
Falls Planungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zu erheblichen Vor- oder Nachteilen für einzelne Grundeigentümern führen, müssen Kantone und Gemeinden gemäss Art. 5 Abs. 1 RPG für einen Ausgleich sorgen. Die Mehrwertabgabe beträgt 20 % des Mehrwerts (Differenz zwischen dem Verkehrswert des Landes mit und ohne Planänderung). Erwägungen zu einzelnen Gebieten, die diesbezüglich zu prüfen sind, finden sich im Planungsbericht, Kap. 7.9.



